LSG Bayern - Urteil vom 20.06.2017
L 4 KR 399/14
Normen:
SGB IX § 1; SGB IX § 44 Abs. 1 Nr. 3; SGB V § 11 Abs. 2 S. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 2. Alt.; SGB V § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 01.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 218/12

Anforderungen an die Erstattung der Kosten für die Teilnahme am Rehabilitationssport in der gesetzlichen KrankenversicherungMedizinische Notwendigkeit bei einem Wirbelsäulenleiden

LSG Bayern, Urteil vom 20.06.2017 - Aktenzeichen L 4 KR 399/14

DRsp Nr. 2017/10161

Anforderungen an die Erstattung der Kosten für die Teilnahme am Rehabilitationssport in der gesetzlichen Krankenversicherung Medizinische Notwendigkeit bei einem Wirbelsäulenleiden

1. Hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit für die Teilnahme an einem Reha-Sport in Gruppen ist auf den Einzelfall abzustellen und hierbei auf den Schweregrad der Beeinträchtigung unter Berücksichtigung des rehabilitativen Zwecks des Gemeinschaftserlebnisses, mit anderen vergleichbar Betroffenen Sportliches leisten zu können. 2. Der Übergang zwischen Reha-Sport und allgemeiner Wirbelsäulengymnastik in einem Sportverein oder der VHS ist fließend.

1. Während beim "Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung" in Betracht kommt, dass der Betroffene nach Erlernen von Übungen in der Gruppe (z.B. Wassergymnastik) nach bestimmter Zeit der fachkundigen Anleitung und Überwachung in der Lage ist, derartige Übungen auch eigenständig durchzuführen und einer gruppenweise durchgeführten Maßnahme nicht mehr bedarf, gilt das nicht in gleicher Weise für den Reha-Sport in Gruppen. 2. Der Übergang zwischen Reha-Sport und allgemeiner Wirbelsäulengymnastik in einem Sportverein oder der VHS ist fließend.