BSG - Urteil vom 19.12.2013
B 2 U 1/13 R
Normen:
SGB VII § 62 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2014, 7
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 32/10
SG Halle, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 38/03

Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als vorläufige Entschädigung; Bindung an die bisher zugrunde gelegte MdE

BSG, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen B 2 U 1/13 R

DRsp Nr. 2014/6329

Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als vorläufige Entschädigung; Bindung an die bisher zugrunde gelegte MdE

Die Bewilligung einer als vorläufige Entschädigung geleisteten Verletztenrente kann aufgehoben und nunmehr eine Verletztenrente ohne Bindung an die bisher zugrunde gelegte Minderung der Erwerbsfähigkeit bewilligt werden, wenn die Aufhebung innerhalb von drei Jahren nach dem Versicherungsfall durch Bekanntgabe wirksam wird, auch wenn die materiell-rechtlichen Wirkungen der Aufhebung erst nach diesem Zeitraum eintreten.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 5. Dezember 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VII § 62 Abs. 2;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der im Anschluss an eine vorläufige Entschädigung zu zahlenden Verletztenrente streitig.