LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.12.2012
L 6 U 32/10
Normen:
SGB VII § 62 Abs. 1; SGB VII § 62 Abs. 2 S. 2; SGB VII § 73 Abs. 1; SGB VII § 96 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2013, 389
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 38/03

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Zulässigkeit der Ablösung einer höheren vorläufigen Entschädigung durch die Feststellung einer niedrigeren Rente auf unbestimmte Zeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.12.2012 - Aktenzeichen L 6 U 32/10

DRsp Nr. 2013/3009

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Zulässigkeit der Ablösung einer höheren vorläufigen Entschädigung durch die Feststellung einer niedrigeren Rente auf unbestimmte Zeit

1. Eine Rente als vorläufige Entschädigung wandelt sich auch dann durch Fristablauf in eine Rente auf unbestimmte Zeit um, wenn vor Ablauf der Dreijahresfrist des § 62 Abs. 2 S. 1 SGB VII ein Bescheid zur niedrigeren Feststellung ergeht, die neue Leistung aber erst nach Ablauf dieser Frist beginnt. Dies gilt erst recht, wenn die Feststellung der Rente als vorläufige Entschädigung nicht mit früherer Wirkung (teilweise) aufgehoben wird. 2. In einem solchen Fall wirkt die Jahresschutzfrist des § 74 Abs 1 SGB VII auch gegen einen Bescheid zur niedrigeren Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit, der schon vor dem Stichtag für die gesetzliche Umwandlung ergangen ist. Eine wesentliche Änderung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Leistungsänderung ist daher nicht mehr zu prüfen.

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 17. März 2010 und der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2003 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge und das Vorverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 62 Abs. 1; SGB VII § 62 Abs. S. 2;