Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 17. März 2010 und der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2003 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge und das Vorverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
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