BSG - Urteil vom 29.11.2007
B 13 R 18/07 R
Normen:
SGB VI § 240 § 300 Abs. 2 § 302b Abs. 1 S. 1 § 43 § 99 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 533
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 18.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 661/04
SG Würzburg, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RJ 510/02

Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, Anwendbarkeit von Übergangsrecht ab 1.1.2001

BSG, Urteil vom 29.11.2007 - Aktenzeichen B 13 R 18/07 R

DRsp Nr. 2008/1034

Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, Anwendbarkeit von Übergangsrecht ab 1.1.2001

Aus dem Wortlaut von § 302b Abs. 1 S. 1 SGB VI folgt, dass nur die Fortzahlung einer bereits bewilligten Rente gewährleistet sein soll. Dies stimmt auch mit dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Zweck dieser Vorschrift überein, wonach die Vorschrift sicherstellen soll, dass Ansprüche auf Renten wegen BU oder EU mit einem Rentenbeginn vor Inkrafttreten der Änderung auch künftig nach dem bisherigen Recht zu beurteilen sind. Für die Bewilligung einer Rente wegen BU und den Beginn dieser Leistung bedarf es aber eines Antrags, der nach § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt sein muss, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, damit kein Leistungsverlust für davor liegende Monate eintritt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 240 § 300 Abs. 2 § 302b Abs. 1 S. 1 § 43 § 99 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger ab 1.1.2002 noch Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) alten Rechts statt Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU zu leisten hat.