BSG - Urteil vom 09.10.2007
B 5b/8 KN 3/07 R
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 2 Abs. 2 S. 1 Art. 4 Abs. 1 Art. 4 Abs. 2 ; SGB VI § 302b § 43 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KN 135/02
SG Gelsenkirchen, vom 09.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 50/01

Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit; Verweigerung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen; Verweisbarkeit auf die Tätigkeit eines Zigarettenautomatenauffüllers

BSG, Urteil vom 09.10.2007 - Aktenzeichen B 5b/8 KN 3/07 R

DRsp Nr. 2008/11918

Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit; Verweigerung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen; Verweisbarkeit auf die Tätigkeit eines Zigarettenautomatenauffüllers

1. Ein Versicherter kann sich auch unter Berufung auf die verfassungsrechtlich garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht einer Verweisung auf den Beruf eines Zigarettenautomatenauffüllers verweigern. 2. Facharbeiter können nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen. Bei der Ermittlung des Werts einer Verweisungstätigkeit hat die Einstufung eines Berufes durch die Tarifvertragsparteien in gleicher Weise wie bei der bisherigen Tätigkeit eine besondere Bedeutung (hier bei der tariflichen Eingruppierung eines Zigarettenautomatenauffüllers). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 2 Abs. 2 S. 1 Art. 4 Abs. 1 Art. 4 Abs. 2 ; SGB VI § 302b § 43 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).