BSG - Urteil vom 12.12.2006
B 13 R 27/06 R
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2 § 43 Abs. 2 S. 2 § 43 Abs. 2 S. 3 § 43 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 3 R 1643/04 - 08.02.2006,
SG Mannheim, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 RJ 1387/03

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Epilepsieerkrankung

BSG, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen B 13 R 27/06 R

DRsp Nr. 2007/3368

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Epilepsieerkrankung

[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]Inwieweit das Anfallsleiden Epilepsie die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, bestimmt sich einerseits nach der Häufigkeit, andererseits nach Art und Schwere der epileptischen Anfälle. Zu ermitteln sind daher Anfallsfrequenz sowie Anfallsbeschreibung (Art der Anfälle, aber z.B. auch: Bewusstsein, Willkürmotorik, Sturz, Verhalten im Anfall, Verhalten nach dem Anfall, Dauer des Anfalls, Ursache bzw auslösende Faktoren, Vorhersehbarkeit, tageszeitliche Bindung) und Verlauf der Erkrankung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2 § 43 Abs. 2 S. 2 § 43 Abs. 2 S. 3 § 43 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung (EM).