LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.10.2022
L 14 R 889/21
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 512/19

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungErforderlichkeit einer relevanten LeistungseinschränkungPsychische Gesundheitsstörungen eines Beton- und Stahlbetonbauers

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.10.2022 - Aktenzeichen L 14 R 889/21

DRsp Nr. 2023/12795

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Erforderlichkeit einer relevanten Leistungseinschränkung Psychische Gesundheitsstörungen eines Beton- und Stahlbetonbauers

Ein Versicherter ist weder teilweise noch voll erwerbsgemindert, wenn er nicht nachweisen kann, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als sechs Stunden arbeitstäglich erwerbstätig sein zu können – hier im Falle eines Beton- und Stahlbetonbauers mit psychischen Gesundheitsstörungen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.08.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die erneute Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab November 2018 streitig. Dabei erfüllt der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer solchen Rente letztmalig nur noch bis Mai 2020.