Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.08.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Zwischen den Beteiligten ist die erneute Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab November 2018 streitig. Dabei erfüllt der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer solchen Rente letztmalig nur noch bis Mai 2020.
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