LSG Thüringen - Urteil vom 13.12.2011
L 6 R 539/07
Normen:
SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 27 R 724/05 - 01.02.2007,

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit einer Verkäuferin in einem Verbrauchermarkt auf die Tätigkeit einer Registratorin oder Poststellenmitarbeiterin

LSG Thüringen, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen L 6 R 539/07

DRsp Nr. 2013/4014

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit einer Verkäuferin in einem Verbrauchermarkt auf die Tätigkeit einer Registratorin oder Poststellenmitarbeiterin

1. Eine Verkäuferin in einem Verbrauchermarkt ist allenfalls als Angelernte mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren einzustufen. 2. Zur Verweisungstätigkeit einer Registratorin und Poststellenmitarbeiterin. 3. Eine chronifizierte Depression kann nicht allein anhand eines Fragebogens (hier: Hamilton Depressions Rating-Skala) festgestellt werden. 4. Eine Verkäuferin kann auf die sozial zumutbare Tätigkeit einer Registratorin verwiesen werden, die auch einer Angestellten mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren zumutbar wäre und auf die Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 1. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.