LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.03.2017
L 1 R 331/13
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 12.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 370/09

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen RentenversicherungVerweisbarkeit eines Sortierers auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen L 1 R 331/13

DRsp Nr. 2017/15844

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung Verweisbarkeit eines Sortierers auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

Zur Benennungspflicht von Verweisungstätigkeiten bei Berufsunfähigkeit.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit vom bisherigen Beruf des Klägers auszugehen. Es ist zu prüfen, ob er diesen Beruf ohne wesentliche Einschränkungen weiterhin ausüben kann. Ist er hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ist der qualitative Wert des bisherigen Berufs dafür maßgebend, auf welche Tätigkeiten der Versicherte verwiesen werden kann. Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dabei ist nicht unbedingt auf die letzte Berufstätigkeit abzustellen, sondern auf diejenige, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (hier zur Frage der Verweisbarkeit eines Sortierers).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.