LSG Thüringen - Urteil vom 26.11.2013
L 6 R 103/11
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 8 R 1129/09 - 09.11.2010,

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Verweisbarkeit einer Erziehungshelferin für Kindergärten im Mehrstufenschema

LSG Thüringen, Urteil vom 26.11.2013 - Aktenzeichen L 6 R 103/11

DRsp Nr. 2014/7701

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Verweisbarkeit einer Erziehungshelferin für Kindergärten im Mehrstufenschema

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 9. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.