BSG - Beschluss vom 27.08.2009
B 13 R 85/09 B
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 240; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 4350/07
SG Heilbronn, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 3958/06

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Verweisbarkeit von Angestellten aus der Spitzengruppe ihrer Gehaltsskala

BSG, Beschluss vom 27.08.2009 - Aktenzeichen B 13 R 85/09 B

DRsp Nr. 2009/26802

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Verweisbarkeit von Angestellten aus der Spitzengruppe ihrer Gehaltsskala

Angestellte aus der Spitzengruppe ihrer Gehaltsskala können auf Tätigkeiten von Berufsanfängern verwiesen werden. Eine Verweisung vom oberen Rand einer Stufe auf den unteren Rand ist zumutbar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 240; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU).