LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.02.2023
L 10 R 1000/21
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3 Hs. 1-2; SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 1515/19

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufsunfähigkeitVerweisbarkeit einer Einzelhandelskauffrau mit Zusatzqualifikation im Mehrstufenschema

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2023 - Aktenzeichen L 10 R 1000/21

DRsp Nr. 2023/5967

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Verweisbarkeit einer Einzelhandelskauffrau mit Zusatzqualifikation im Mehrstufenschema

Eine Einzelhandelskauffrau mit der Zusatzqualifikation "Reformhaus-Fachverkäuferin", die auf der Grundlage von drei ca. dreiwöchigen Kursen erworben wird, ist keine besonders hoch qualifizierte Facharbeiterin im Sinne des Mehrstufenschemas und kann auf eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin verwiesen werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24.02.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3 Hs. 1-2; SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, im Streit.