BSG - Urteil vom 06.09.2017
B 13 R 33/16 R
Normen:
SGB X § 44; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; TVöD § 22 Abs. 2; SGB IV § 23c; SGB VI a.F. § 96a Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
HFR 2018, 75
NZS 2017, 953
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 324/15
SG Münster, vom 03.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 787/12

Anspruch auf Rente wegen teilweiser ErwerbsminderungKeine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze durch einen vom Arbeitgeber gezahlten Krankengeldzuschuss

BSG, Urteil vom 06.09.2017 - Aktenzeichen B 13 R 33/16 R

DRsp Nr. 2017/16155

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Keine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze durch einen vom Arbeitgeber gezahlten Krankengeldzuschuss

Ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld bleibt bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als rentenschädlicher Hinzuverdienst außer Betracht, soweit er als nicht beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gilt (Fortführung von BSG vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R = BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3).

1. Der vom Arbeitgeber auf der Grundlage des § 22 Abs. 2 TVöD während des Bezugs von Krg und Übg gezahlte KrgZ ist nicht als Hinzuverdienst auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen. 2. Zwar handelt es sich um Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung und auch um einen während des Rentenbezugs erzielten Hinzuverdienst, es ist jedoch geboten, einen KrgZ - soweit er gemäß § 23c SGB IV nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gilt - bei Anwendung des § 96a Abs. 1 S. 2 SGB VI a.F. nicht als rentenschädlichen Hinzuverdienst zu behandeln. 3. Die im Wege der teleologischen Reduktion gebotene Nichtberücksichtigung des KrgZ als rentenschädlicher Hinzuverdienst zusätzlich zu dem Arbeitsentgelt, das dem Krg zugrunde liegt, dient nicht zuletzt auch dazu, dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG Geltung zu verschaffen.