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Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger gewährte Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Juli 2002 nicht zu zahlen ist, weil wegen zeitgleichen Bezugs von Arbeitslosengeld (Alg) die Hinzuverdienstgrenze überschritten worden ist. Streitig ist auch, ob die Beklagte für den Monat Juli 2001 die erbrachte Rentenleistung in Höhe von 464 DM zurückfordern durfte.
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