LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.06.2016
L 18 R 324/15
Normen:
SGB VI § 96a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 03.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 787/12

Rente wegen teilweiser ErwerbsminderungÜberschreitung der HinzuverdienstgrenzeAufstockung des Kranken- oder Übergangsgeldes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.06.2016 - Aktenzeichen L 18 R 324/15

DRsp Nr. 2016/19328

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze Aufstockung des Kranken- oder Übergangsgeldes

1. Der nach dem Tarifvertrag vom Arbeitgeber zur Aufstockung des Kranken- oder Übergangsgeldes auf den Nettolohn zu zahlende Zuschuss (KGZ) fällt unter den Begriff des Arbeitsentgelts (§ 96a Abs 1 Satz 1 SGB VI). 2. Diesen hat der Gesetzgeber in § 14 SGB IV für die Sozialversicherung und die Arbeitsförderung ihren Belangen entsprechend eigenständig definiert; er gilt für die beitragsrechtliche Seite ebenso wie für die leistungsrechtliche. 3. Bei dem KGZ handelt es sich auch nicht um eine an sich unter den Begriff des Arbeitsentgelts fallende Einnahme, die aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung ausnahmsweise kein Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn darstellt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 3. März 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger 2/3 seiner außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 96a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des monatlichen Zahlbetrags einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in der Zeit vom 1.4. bis zum 30.9.2011.