Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 3. März 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger 2/3 seiner außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Höhe des monatlichen Zahlbetrags einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in der Zeit vom 1.4. bis zum 30.9.2011.
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