LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.10.2019
L 2 R 3931/18
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a Hs. 2; SGG § 202; ZPO § 292;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S2 R 5728/16

Anspruch auf Rente wegen TodesWiderlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei kurzer Ehedauer beim stabilen Zustand einer Krebserkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.2019 - Aktenzeichen L 2 R 3931/18

DRsp Nr. 2019/16788

Anspruch auf Rente wegen Todes Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei kurzer Ehedauer beim stabilen Zustand einer Krebserkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung

Der lebensbedrohliche Zustand einer Krankheit muss für die Annahme einer Versorgungsehe zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig sein. Bei einem stabilen Zustand einer Krebserkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung kann die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. September 2018 sowie der Bescheid vom 13. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2016 aufgehoben und wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin aus der Versicherung des K. S. eine große Witwenrente zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a Hs. 2; SGG § 202; ZPO § 292;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer großen Witwenrente aus der Versicherung des am 8.1.2016 verstorbenen K. S. (im Folgenden: Versicherter) unter dem Gesichtspunkt einer sog. Versorgungsehe.

Am 2.4.2015 schlossen die am 4.2.1940 geborene geschiedene Klägerin und der am 5.6.1940 geborene verwitwete Versicherte die Ehe.