Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. September 2018 sowie der Bescheid vom 13. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2016 aufgehoben und wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin aus der Versicherung des K. S. eine große Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Streitig ist die Gewährung einer großen Witwenrente aus der Versicherung des am 8.1.2016 verstorbenen K. S. (im Folgenden: Versicherter) unter dem Gesichtspunkt einer sog. Versorgungsehe.
Am 2.4.2015 schlossen die am 4.2.1940 geborene geschiedene Klägerin und der am 5.6.1940 geborene verwitwete Versicherte die Ehe.
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