LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.04.2017
L 1 R 278/13
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 52/11

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei funktioneller Einarmigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen L 1 R 278/13

DRsp Nr. 2017/10555

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei funktioneller Einarmigkeit

Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt nicht vor, wenn ein Kläger trotz einer erheblichen Funktionseinbuße der Hand in seinem Alltag nicht erheblich eingeschränkt ist (etwa: Auto mit Schaltgetriebe fahren, Fahrradfahren mit normalem Lenker, selbstständig waschen und anziehen, Lebensmittel in den Kühlschrank und Geschirr in die Spülmaschine räumen, im Haushalt aufräumen und Blumen gießen, Sachen aus dem Keller holen, Müll rausbringen und Tisch decken). Es ist dann nicht erforderlich, ein konkretes Berufsfeld zu benennen.

1. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ist gegeben, wenn eine Mehrzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen und Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen - ohne im Einzelnen oder auf den ersten Blick ungewöhnlich zu sein - das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. 2. Nach der Rechtsprechung des BSG begründet bei zeitlich uneingeschränkt leistungsfähigen Versicherten erst eine Mehrheit von wenigstens zwei ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen als taugliche Summanden die Benennungspflicht.