BSG - Urteil vom 25.05.2018
B 13 R 30/17 R
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; StGB § 63;
Fundstellen:
NZS 2018, 833
NZS 2019, 490
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 53/15
SG Hamburg, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 115/13

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen RentenversicherungKeine Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt bei einem nach § 63 StGB untergebrachten Versicherten

BSG, Urteil vom 25.05.2018 - Aktenzeichen B 13 R 30/17 R

DRsp Nr. 2018/11586

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung Keine Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt bei einem nach § 63 StGB untergebrachten Versicherten

Wird wegen der aus einer Erkrankung allein folgenden Gefährlichkeit eines Straftäters für die Allgemeinheit dessen Unterbringung angeordnet, ist die Unterbringung die überragende und damit allein wesentliche Ursache dafür, dass er nicht mehr unter üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann.

1. Erfolgt eine Unterbringung nicht wegen Krankheit, sondern allein wegen der abstrakten Gefährlichkeit des Unterzubringenden, verwirklicht sich durch diese im Rahmen der öffentlichen Sicherheit erforderliche Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit kein durch die gesetzliche Rentenversicherung "versichertes" Risiko. 2. Schutzzweck des § 43 SGB VI ist die Absicherung des Risikos, dass der Versicherte sein Leistungsvermögen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr mit Gewinn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzen kann, durch Gewährung einer Entgeltersatzleistung. 3. Bezogen auf die Erwerbsfähigkeit sichert die gesetzliche Rentenversicherung ausschließlich Risiken ab, die sich aus Krankheit und Behinderung ergeben.