BSG - Beschluss vom 31.10.2012
B 13 R 107/12 B
Normen:
SGB VI § 43; SGG § 160a;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 355/10
SG Halle, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 390/09

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Benennung einer Verweisungstätigkeit bei häufigen Arbeitsunfähigkeiten

BSG, Beschluss vom 31.10.2012 - Aktenzeichen B 13 R 107/12 B

DRsp Nr. 2012/23801

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Benennung einer Verweisungstätigkeit bei häufigen Arbeitsunfähigkeiten

Bestehen trotz eines vollschichtigen Leistungsvermögens im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Arbeitsunfähigkeitszeiten ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43; SGG § 160a;

Gründe:

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1970 geborene Klägerin war in ihrem erlernten Beruf als Facharbeiterin für Lebensmitteltechnik mit der Spezialisierung "Getränke" bis Juli 1990 tätig. Im Anschluss daran war sie - mit Unterbrechungen wegen Arbeitslosigkeit - als Reinigungskraft und bis Januar 2005 in Teilzeit im Geschäft ihres Ehemanns versicherungspflichtig beschäftigt.