SG Karlsruhe - Urteil vom 20.12.2007
S 4 R 3491/06
Normen:
SGB VI § 240 § 43 Abs. 2 S. 2 ;

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Verweisbarkeit eines Tischlerhelfers auf den Beruf des Gabelstaplerführers

SG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - Aktenzeichen S 4 R 3491/06

DRsp Nr. 2008/9251

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Verweisbarkeit eines Tischlerhelfers auf den Beruf des Gabelstaplerführers

Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des Mehrstufenschemas ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 S. 2 SGB VI genannten Merkmale umschrieben wird. Indizien für die gebotene Gesamtschau sind auch, wenn eine Ausbildung nicht absolviert wurde, die Dauer der Berufsausübung und die Höhe der Entlohnung, wenn von dieser auf die Qualität der verrichteten Arbeit geschlossen werden kann (hier zur Verweisbarkeit eines Tischlerhelfers auf den Beruf des Gabelstaplerführers). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § § Abs. S. 2 ;