BSG - Urteil vom 09.05.2012
B 5 R 68/11 R
Normen:
SGB VI § 102 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 417
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 19/08
SG Detmold, vom 10.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 (11) R 8/06

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung; Benennung einer Verweisungstätigkeit bei Analphabetismus

BSG, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen B 5 R 68/11 R

DRsp Nr. 2012/16219

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung; Benennung einer Verweisungstätigkeit bei Analphabetismus

Zeitlich uneingeschränkt leistungsfähigen Versicherten ist eine Verweisungstätigkeit unverändert nur dann zu benennen, wenn sich wenigstens zwei "ungewöhnliche" Leistungseinschränkungen "summieren".

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2011 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 102 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit gewähren muss. :2 Die 1954 geborene Klägerin hat keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Sie ist auch in ihrer türkischen Muttersprache (primäre) Analphabetin, weil sie keine Zahlen kennt, nur minimale Buchstabenkenntnisse besitzt und deshalb selbst mit fremder Hilfe weder lesen noch schreiben kann. In Deutschland arbeitete sie ab November 1987 bis zum Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit im September 2004 durchgehend als Reinigungskraft bei der Stadt B..