LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.09.2023
L 10 LW 3186/22
Normen:
ALG § 27a Abs. 1 S. 2; ALG § 27a Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Buchst. a); SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 und Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 10.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 LW 1016/22

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in der Alterssicherung der LandwirteRechtmäßigkeit einer Aufhebung der Leistungsbewilligung nach Anrechnung von HinzuverdienstAnforderungen an eine grob fahrlässige Verletzung von Mitteilungspflichten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2023 - Aktenzeichen L 10 LW 3186/22

DRsp Nr. 2023/14430

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in der Alterssicherung der Landwirte Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Leistungsbewilligung nach Anrechnung von Hinzuverdienst Anforderungen an eine grob fahrlässige Verletzung von Mitteilungspflichten

Bei schwankenden Einkünften ist der Rentenbezieher verpflichtet, das jeweils tatsächlich erzielte Einkommen mitzuteilen. Unterlässt er dies trotz klarer und eindeutiger Hinweise des Rentenversicherungsträgers, handelt er grob fahrlässig. Ein atypischer Fall, der im Rahmen von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Ausübung von Ermessen erfordert, folgt nicht aus der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen des Hinzuverdienstes im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10.10.2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

ALG § 27a Abs. 1 S. 2; ALG § 27a Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Buchst. a); SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 und Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.04. bis 31.12.2020 und die Erstattung überzahlter Rente i.H.v. 263,82 €.