LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.06.2021
L 4 R 918/20
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1; SGB VI §§ 64 ff.;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 19.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 58 R 455/20

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungKeine Überprüfung bestandskräftiger Rentenbescheide bei fehlender Begründung für einen Überprüfungsantrag

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2021 - Aktenzeichen L 4 R 918/20

DRsp Nr. 2021/14193

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Keine Überprüfung bestandskräftiger Rentenbescheide bei fehlender Begründung für einen Überprüfungsantrag

Es besteht kein Anspruch aus § 44 Abs. 1 SGB X auf Rücknahme eines Bescheides und die Gewährung höherer Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn der Kläger nichts Konkretes vorgebracht und lediglich pauschal auf einen zu niedrigen Auszahlungsbetrag verwiesen hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 19.10.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1; SGB VI §§ 64 ff.;

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) bewilligte dem im Jahr 1967 geborenen Kläger mit Bescheid vom 27.07.2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 01.06.2002 und zahlte diese in der Folgezeit aus.