LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.10.2003
11 (6) Sa 937/03
Normen:
BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 ; BAT § 70 Abs. 1 ; BGB § 70 Abs. 1 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 242 ; BGB § 305 (a.F.) ; BGB § 313 Abs. 1 ; BGB § 779 Abs. 1 ; StPO § 408 Abs. 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ZPO § 263 ; ZPO § 495 ; ZPO § 525 Satz 1 ; ArbGG § 46 Abs. 2 Satz 1 ; ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1 ; TVG § 3 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 25.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 10065/02

Anspruch auf Rückeingruppierung nach vergleichsweise erfolgter tarifmäßiger Rückstufung wegen Verdachtskündigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2003 - Aktenzeichen 11 (6) Sa 937/03

DRsp Nr. 2004/2009

Anspruch auf Rückeingruppierung nach vergleichsweise erfolgter tarifmäßiger Rückstufung wegen Verdachtskündigung

»1. Richtet sich das Arbeitsverhältnis eines Angestellten mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn kraft Bezugnahmeklausel nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT), können die Parteien einen Kündigungsschutzprozess wegen einer außerordentlichen Verdachtskündigung wirksam durch einen Vergleich erledigen, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Vergütung nach einer niedrigeren Vergütungsgruppe, als sie nach beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 22 BAT zur Anwendung käme, vorsieht.2. Weder ist dieser Vergleich nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam noch entfällt seine Geschäftsgrundlage gemäß § 242 BGB (seit 01.01.2002: § 313 Abs. 1 BGB n. F.), wenn sich der zurzeit seines Abschlusses bestehende Verdacht einer Straftat später als ungerechtfertigt herausstellt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer auch nicht in Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG zu einem Wiedereinstellungsanspruch (grundlegend BAG 14.12.1956 - 1 AZR 29/55 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht) die Vergütung nach der Vergütungsgruppe (wieder) verlangen, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt (§ 22 BAT).«

Normenkette:

BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 ; BAT § 70 Abs. 1 ; BGB § 70 Abs. 1 ; BGB § 133 ; BGB § ;