LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.07.2017
L 5 KR 2817/15
Normen:
BGB § 203 S. 1; SGB X § 112; SGB X § 113 Abs. 2; SGB V § 264 Abs. 7 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 4156/10

Anspruch auf Rückerstattung zu Unrecht erstatteter Leistungen des Sozialhilfeträgers für die Gewährung von Krankenbehandlung an die Krankenkasse gemäß § 112 SGB XBemessung der Verjährungszeit bei sog. Kooperativen Ermittlungen auf der Grundlage einer Überprüfungsvereinbarung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 2817/15

DRsp Nr. 2017/10154

Anspruch auf Rückerstattung zu Unrecht erstatteter Leistungen des Sozialhilfeträgers für die Gewährung von Krankenbehandlung an die Krankenkasse gemäß § 112 SGB X Bemessung der Verjährungszeit bei sog. Kooperativen Ermittlungen auf der Grundlage einer Überprüfungsvereinbarung

1. Für die Rückerstattung der Aufwendungen, die der Sozialhilfeträger einer Krankenkasse für die Gewährung von Krankenbehandlung an einen hilfebedürftigen Leistungsempfänger nach Maßgabe des § 264 Abs. 7 SGB V zu Unrecht erstattet hat, gilt § 112 SGB X. Erstattungspflichtig nach § 264 Abs. 7 S. 1 SGB V ist, unabhängig von der An- oder Abmeldung des Hilfeempfängers, der (materiell-rechtlich) zuständige Sozialhilfeträger.