SG Reutlingen, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 4156/10
Anspruch auf Rückerstattung zu Unrecht erstatteter Leistungen des Sozialhilfeträgers für die Gewährung von Krankenbehandlung an die Krankenkasse gemäß § 112 SGB XBemessung der Verjährungszeit bei sog. Kooperativen Ermittlungen auf der Grundlage einer Überprüfungsvereinbarung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 2817/15
DRsp Nr. 2017/10154
Anspruch auf Rückerstattung zu Unrecht erstatteter Leistungen des Sozialhilfeträgers für die Gewährung von Krankenbehandlung an die Krankenkasse gemäß § 112SGB XBemessung der Verjährungszeit bei sog. Kooperativen Ermittlungen auf der Grundlage einer Überprüfungsvereinbarung
1. Für die Rückerstattung der Aufwendungen, die der Sozialhilfeträger einer Krankenkasse für die Gewährung von Krankenbehandlung an einen hilfebedürftigen Leistungsempfänger nach Maßgabe des § 264 Abs. 7SGB V zu Unrecht erstattet hat, gilt § 112SGB X. Erstattungspflichtig nach § 264 Abs. 7 S. 1 SGB V ist, unabhängig von der An- oder Abmeldung des Hilfeempfängers, der (materiell-rechtlich) zuständige Sozialhilfeträger.
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