BVerwG - Urteil vom 25.08.2016
5 C 54.15
Normen:
BAföG § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2017, 143
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 11.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 576/12
OVG Hamburg, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Bf 205/12

Anspruch auf Rücknahme einer negativen und stattdessen die Erteilung einer positiven Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG

BVerwG, Urteil vom 25.08.2016 - Aktenzeichen 5 C 54.15

DRsp Nr. 2016/18474

Anspruch auf Rücknahme einer negativen und stattdessen die Erteilung einer positiven Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG

1. Üblich im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG sind diejenigen Leistungen, die nach den für den gewählten Studiengang geltenden normativen Vorgaben, insbesondere nach den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Hochschule, erwartet werden. In Ermangelung entsprechender Bestimmungen bestimmt sich die Üblichkeit der Leistungen nach den sonstigen nicht förmlichen Vorgaben der Hochschule, die von den Auszubildenden als Verhaltensmaßregeln oder Richtlinien erkannt werden können und deren Einhaltung von der Hochschule als erforderlich angesehen und empfohlen wird, um die Ausbildung erfolgreich durchführen und abschließen zu können.2. Der Ausbildungsstätte steht bei der Anwendung des in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG genannten unbestimmten Rechtsbegriffs der "üblichen Leistungen" kein Beurteilungsspielraum zu.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

BAföG § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I