FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.03.2022
5 K 787/18
Normen:
SGB X § 103 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 1;

Anspruch auf Rückzahlung von erlangtem Kindergeld ohne Rechtsgrund

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.03.2022 - Aktenzeichen 5 K 787/18

DRsp Nr. 2022/6733

Anspruch auf Rückzahlung von erlangtem Kindergeld ohne Rechtsgrund

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Rückforderung des für die Monate Oktober 2017 und November 2017 gezahlten Kindergeldes in Höhe von insgesamt 396,00 Euro Streitgegenstand war.

Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 02. Mai 2018 wird in der Gestalt, die dieser durch die Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 20. Juli 2018 und den hierzu ergangenen Änderungsbescheid vom 27. August 2019 gefunden hat, aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Davon ausgenommen sind die der Beigeladenen ggf. entstandenen Aufwendungen, die nicht erstattet werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

SGB X § 103 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Kindergeld, das in den Monaten Oktober 2017 und November 2017 sowie Februar 2018 und März 2018 für das Kind B zur Auszahlung gekommen ist.