Die Parteien streiten um die Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 AGG wegen der Nichtberücksichtigung des Klägers bei der Besetzung der Stelle eines Materialdisponenten.
Der Kläger ist seit dem 14.09.1987 im Werk der Beklagten in G3 gegen einen monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 1.726,36 Euro beschäftigt. Er ist derzeit als Montierer im Bereich der Rohrfertigung mit einer Tätigkeit nach Entgeltgruppe 2 des Entgeltrahmenabkommens Metall NRW (i.F. ERA) betraut. Beim Kläger ist seit dem Jahre 2005 ein Grad der Behinderung von 70 aufgrund einer Herzerkrankung und Epilepsie festgestellt. Wegen seiner Behinderung trägt er eine Kappe mit Verstärkung, die ihn bei einem Sturz schützen soll. Außerdem ist er mit einem Piepser ausgestattet, der anzeigt, wenn er gefallen ist. Im Betrieb der Beklagten besteht ein Betriebsrat und eine Schwerbehindertenvertretung.
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