OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.08.2023
8 U 86/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; ZPO § 264 Nr. 2 -3; VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 10; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2242
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 256/18

Anspruch auf Schadensersatz des Käufers eines Dieselfahrzeugs gegenüber dem Fahrzeughersteller bezüglich einer unzulässigen AbschalteinrichtungUnzulässiges AbgasrückführungssystemVorhandensein eines unzulässigen Thermofensters bei Kfz-KaufSchadensersatzanspruch des Kfz-Käufers bei Abgabe einer falschen Übereinstimmungsbescheinigung durch den Kfz-Hersteller

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2023 - Aktenzeichen 8 U 86/21

DRsp Nr. 2023/11139

Anspruch auf Schadensersatz des Käufers eines Dieselfahrzeugs gegenüber dem Fahrzeughersteller bezüglich einer unzulässigen Abschalteinrichtung Unzulässiges Abgasrückführungssystem Vorhandensein eines unzulässigen Thermofensters bei Kfz-Kauf Schadensersatzanspruch des Kfz-Käufers bei Abgabe einer falschen Übereinstimmungsbescheinigung durch den Kfz-Hersteller

Bei schuldhaft falscher Ausstellung einer Übereinstimmungsbescheinigung durch den Kfz-Hersteller und Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat der Kfz-Käufer gegen den Hersteller einen Anspruch auf Ausgleich des Differenzschadens im Hinblick auf den Fahrzeugwert.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 26.01.2021, Az. 3 O 256/18, im Kostenpunkt aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass die Beklagte Ziff. 2 - unter Aufrechterhaltung der Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt wird, an den Kläger 5.865 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.01.2019 zu zahlen.

2.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 89 % und die Beklagte Ziff. 2 zu 11 % zu tragen.

4. 5.