LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.10.2017
L 2 SF 248/17 EK AS
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 2 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 3; GVG § 198 Abs. 4 S. 1;

Anspruch auf Schadensersatz wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen BerufungsverfahrensWiedergutmachung auf andere Weise bei geringer Bedeutung für den betroffenen Kläger

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen L 2 SF 248/17 EK AS

DRsp Nr. 2019/12210

Anspruch auf Schadensersatz wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen Berufungsverfahrens Wiedergutmachung auf andere Weise bei geringer Bedeutung für den betroffenen Kläger

Lediglich Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG, wenn das Ausgangsverfahren für den Betroffenen Kläger nur von sehr geringer Bedeutung gewesen ist.

Tenor

Die unangemessene Dauer des gerichtlichen Verfahrens (Klage vor dem SG S 5 AS 2584/11 und Berufung vor dem LSG L 9 AS 1590/13) wird festgestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu zwei Drittel und der Beklagte zu einem Drittel zu tragen.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 2 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 3; GVG § 198 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger verlangt erstinstanzlich vom beklagten Land Baden-Württemberg (vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart) Schadensersatz wegen überlanger Dauer des Berufungsverfahrens beim Landessozialgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen L 9 AS 1590/13.

Der 1953 geborene, alleinstehende Kläger ist seit 24. Oktober 1997 arbeitslos und bezieht vom Jobcenter Landkreis K. seit 1. Januar 2005 Leistungen nach dem () in Höhe des jeweiligen Regelbedarfs zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung.