Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 27.06.2013 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um den Anspruch der Klägerin auf eine Sondervergütung.
Die Klägerin war vom 01.02.2002 bis zum 30.11.2012 als zahnmedizinische Fachangestellte bei den Beklagten beschäftigt, zuletzt in Teilzeit zu einem Entgelt von 880,00 € brutto monatlich. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung der Klägerin.
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