LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.12.2017
7 Sa 309/17
Normen:
Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe § 3 Nr. 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 47/17

Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe im gekündigten Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 309/17

DRsp Nr. 2018/4964

Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe im gekündigten Arbeitsverhältnis

§ 3 Nr. 3 Abs. 4 des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe, wonach ein Anspruch auf Sonderzahlung im gekündigten Arbeitsverhältnis nicht besteht, es sei denn es handelt sich um eine betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung, ist dahin auszulegen, dass eine betriebsbedingte Kündigung auch in einem Kleinbetrieb außerhalb des Geltungsbereich des KSchG möglich ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11. Mai 2017, Az. 7 Ca 47/17 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen,

wobei Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt berichtigt wird:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.813,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem entsprechenden Nettobetrag seit dem 30. November 2016 unter Erteilung einer entsprechenden Lohnabrechnung zu zahlen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe § 3 Nr. 3 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 2016.