Auf die Revisionen der Klägerinnen wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14. Oktober 2013 geändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2012 verurteilt, den Klägerinnen jeweils pro Monat für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 30. September 2011 Sozialgeld in Höhe von 251,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat den Klägerinnen die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu 9/10 zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten nur noch um Ansprüche der Klägerinnen auf Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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