LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.12.2009
L 2 SO 20/07
Normen:
SGB XII § 53; SGB XII § 57; SGB XII § 82 Abs. 1; SGB XII § 82 Abs. 3 S. 2; SGB XII §§ 53ff;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 2/06

Anspruch auf Sozialhilfe; Berechnung des Eigenanteils zur Deckung der Kosten einer gewährten Eingliederungshilfe bei Aufenthalt in einer Werkstatt für behinderte Menschen

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2009 - Aktenzeichen L 2 SO 20/07

DRsp Nr. 2010/8157

Anspruch auf Sozialhilfe; Berechnung des Eigenanteils zur Deckung der Kosten einer gewährten Eingliederungshilfe bei Aufenthalt in einer Werkstatt für behinderte Menschen

§ 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII ist auch auf Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen anzuwenden, die keine Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen, sondern Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 27.04.2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 53; SGB XII § 57; SGB XII § 82 Abs. 1; SGB XII § 82 Abs. 3 S. 2; SGB XII §§ 53ff;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII bei der Berechnung des vom Kläger zu tragenden Eigenanteils zur Deckung der Kosten der ihm gewährten Eingliederungshilfe umstritten.