LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.12.2006
L 9 SO 19/06
Normen:
BSHG § 15 § 88 Abs. 1 § 88 Abs. 2 § 88 Abs. 3 S. 1 § 88 Abs. 3 S. 2 ; GG Art. 1 Art. 4 ; SGB XII § 74 § 90 Abs. 1 § 90 Abs. 2 § 90 Abs. 3 S. 1 § 90 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 07.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 38/05

Anspruch auf Sozialhilfe, Einsatz eines Bestattungsvorsorgevertrages als Vermögen

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.12.2006 - Aktenzeichen L 9 SO 19/06

DRsp Nr. 2007/20522

Anspruch auf Sozialhilfe, Einsatz eines Bestattungsvorsorgevertrages als Vermögen

1. Bei Bestattungsvorsorgeverträgen und Grabpflegestiftungen kann eine Härte nach § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII nur in Ausnahmefällen angenommen werden. 2. Ein Begräbnis, für das der Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII die Kosten zu übernehmen hat, verstößt nicht gegen die Menschenwürde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BSHG § 15 § 88 Abs. 1 § 88 Abs. 2 § 88 Abs. 3 S. 1 § 88 Abs. 3 S. 2 ; GG Art. 1 Art. 4 ; SGB XII § 74 § 90 Abs. 1 § 90 Abs. 2 § 90 Abs. 3 S. 1 § 90 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Übernahme ungedeckter Heimkosten durch den Beklagten.

Die am 1921 geborene Klägerin befand sich im Februar 2003 in Kurzzeitpflege und lebt seit dem 19. März 2003 in der DRK-Seniorenwohnanlage in B......... Bereits am 24. Januar 2003 hatte die Schwester der Klägerin, Frau K....., einen Betrag von 3.410,00 EUR in eine Stiftung zwecks "Pflege der Grabstätte 14/9 n.H. (H.....)" eingezahlt. Und am 27. Januar 2003 erfolgte die Wertstellung von 5.000,00 EUR zugunsten eines Bestattungsvorsorgetreuhandvertrages. Diese Beträge stammen von einem Sparbuch der Klägerin.