LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.12.2006
L 9 SO 3/06
Normen:
BSHG § 88 Abs. 2 ; SGB XII § 1 S. 1 § 74 § 90 Abs. 1 § 90 Abs. 2 § 90 Abs. 3 S. 1 § 90 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 21.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 271/05

Anspruch auf Sozialhilfe, Einsatz eines Bestattungsvorsorgevertrages als Vermögen

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.12.2006 - Aktenzeichen L 9 SO 3/06

DRsp Nr. 2007/20523

Anspruch auf Sozialhilfe, Einsatz eines Bestattungsvorsorgevertrages als Vermögen

1. Eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII ist bei einer Vorsorge der Hilfesuchenden für die Zeit nach ihrem Tod schon deshalb zu verneinen, weil nach dieser Vorschrift Vermögen nur dann der Verschonung unterliegen kann, wenn es um die Deckung eines Bedarfs geht, welchen der Hilfesuchende noch zu seinen Lebzeiten hat. 2. Nach der gegenwärtigen Rechtslage ist in Übereinstimmung mit der Begründung der Ausschüsse des Bundesrats die Verwertung von Mitteln aus einem Bestattungsvorsorgevertrag nicht generell als Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII anzusehen. 3. Wenn eine langfristige Vorsorge unter Verwendung nahezu des gesamten Vermögens getroffen wurde und keine bestattungspflichtigen Verwandten/Erben vorhanden sind, so dass der Sozialhilfeträger ohnehin die Bestattungskosten tragen müsste, kann eine Härte iS des § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII vorliegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BSHG § 88 Abs. 2 ; SGB XII § 1 S. 1 § 74 § 90 Abs. 1 § 90 Abs. 2 § 90 Abs. 3 S. 1 § 90 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand: