BSG - Urteil vom 22.03.2012
B 8 SO 30/10 R
Normen:
Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Nr. 1; SGB IX § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2012, 968
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 6090/08
SG Konstanz, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 1332/06

Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung der Kosten für die Fortführung einer Montessori-Therapie

BSG, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen B 8 SO 30/10 R

DRsp Nr. 2012/15561

Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung der Kosten für die Fortführung einer Montessori-Therapie

1. Eingliederungshilfeleistungen der Sozialhilfeträger sind im Rahmen des sozialhilferechtlich zu bestimmenden Kernbereichs der pädagogischen Aufgaben der Schule nicht zu erbringen. Unterstützende, persönlichkeitsfördernde Maßnahmen außerhalb der Schule wie die Montessori-Therapie gehören nicht zu diesem Kernbereich. 2. Bei der Beurteilung der für eine Pflicht-Eingliederungshilfeleistung erforderlichen Wesentlichkeit einer geistigen Behinderung ist auf das Ausmaß der Beeinträchtigung der Teilhabemöglichkeit, nicht auf das der Regelwidrigkeit bzw des Funktionsdefizits abzustellen.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Nr. 1; SGB IX § 2 Abs. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist die Erstattung von Kosten für die Fortführung einer Maßnahme ("Montessori-Therapie") in der Zeit vom 1.1. bis 31.7.2006.