Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Juli 2006 und des Sozialgerichts Nürnberg vom 20. Januar 2006 aufgehoben und der Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2005 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab 1. März 2005 die von ihm übernommenen Kosten für Mittagessen in der C-Werkstatt N zu erstatten, soweit diese die im für den Kläger maßgebenden Regelsatz enthaltenen Kosten für das Mittagessen übersteigen.
Der Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
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