BSG - Urteil vom 24.03.2009
B 8/9b SO 17/07 R
Normen:
BSHG § 23 Abs. 2; BSHG § 108 Abs. 1 S. 1; BSHG § 108 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 108 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 24 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
BSGE 103, 34
FEVS 61, 74
NVwZ-RR 2009, 810
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 52/06
SG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 136/05

Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers der Sozialhilfe gegen den überörtlichen Sozialhilfeträger; Einreise aus dem Ausland bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt weder im Ausland noch im Inland; Zusammenleben mit Verwandten

BSG, Urteil vom 24.03.2009 - Aktenzeichen B 8/9b SO 17/07 R

DRsp Nr. 2009/13959

Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers der Sozialhilfe gegen den überörtlichen Sozialhilfeträger; Einreise aus dem Ausland bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt weder im Ausland noch im Inland; Zusammenleben mit Verwandten

Ein den Erstattungsanspruch des leistenden Sozialhilfeträgers gegen den von der Schiedsstelle bestimmten überörtlichen Sozialhilfeträger ausschließendes Zusammenleben bei Übertritt des Hilfebedürftigen aus dem Ausland liegt auch dann vor, wenn sich jemand nur vorübergehend bei Verwandten aufhält. Ein Wohnen in einer eigenen Wohnung in der Nähe der Verwandten genügt dagegen nicht.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2007 aufgehoben, soweit es über den Erstattungsanspruch des Klägers entschieden hat. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BSHG § 23 Abs. 2; BSHG § 108 Abs. 1 S. 1; BSHG § 108 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 108 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 24 Abs. 4 S. 3;

Gründe:

I

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung von Sozialhilfekosten in Anspruch, die er in der Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. April 2003 für den Hilfeempfänger T P (zukünftig: P) aufgewendet hat.