SG Osnabrück vom 22.07.2010
S 5 SO 94/09
Normen:
SGB XII § 92a Abs. 1; SGB XII § 92a Abs. 2; SGB XII § 92a Abs. 3;

Anspruch auf Sozialhilfe, Kostenbeitrag aufgrund der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII, Empfehlungen des Deutschen Vereins, Ausübung von Ermessen

SG Osnabrück, vom 22.07.2010 - Aktenzeichen S 5 SO 94/09

DRsp Nr. 2010/22804

Anspruch auf Sozialhilfe, Kostenbeitrag aufgrund der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII, Empfehlungen des Deutschen Vereins, Ausübung von Ermessen

Das Modell des Deutschen Vereins für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe entspricht durch die Aufteilung des übersteigenden Einkommens nach Kopfteilen am ehesten der gesetzlichen Regelung in § 92a Abs. 3 SGB XII, dass bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kindern Rechnung zu tragen ist. Dabei ist die Erhebung eines Kostenbeitrages wegen häuslicher Ersparnis rechtswidrig, wenn das Ermessen nicht ausgeübt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XII § 92a Abs. 1; SGB XII § 92a Abs. 2;