BSG - Urteil vom 17.12.2014
B 8 SO 19/13 R
Normen:
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB XII § 106 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 109; SGB XII § 98 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 98 Abs. 2 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 320/12
SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 65/11

Anspruch auf Sozialhilfe; Kostenerstattungsanspruch nach § 106 SGB XII nach vorläufiger Leistungserbringung; Letzter gewöhnlicher Aufenthalt; Anforderungen an die Vorverlagerung des Schutzes des Einrichtungsortes

BSG, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 19/13 R

DRsp Nr. 2015/3058

Anspruch auf Sozialhilfe; Kostenerstattungsanspruch nach § 106 SGB XII nach vorläufiger Leistungserbringung; Letzter gewöhnlicher Aufenthalt; Anforderungen an die Vorverlagerung des Schutzes des Einrichtungsortes

Nach § 109 SGB XII gilt als gewöhnlicher Aufenthalt ua. nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 SGB XII. Der Rechtsgedanke des § 109 SGB XII gebietet eine Vorverlagerung dieses Schutzes auf einen Aufenthalt in der einer Einrichtung angeschlossenen Herberge nur unter der Voraussetzung, dass eine Person schon mit dem sicheren Wissen, in eine Einrichtung aufgenommen zu werden, den Ort der Einrichtung aufsucht und deshalb nur eine vorübergehende Zeit außerhalb der Einrichtung bis zur Aufnahme überbrücken muss. Die Absicht des Eintretens in die Einrichtung muss mithin der Grund für die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts an den Ort der Einrichtung sein. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. September 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 14 211,29 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB XII § 106 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 109; SGB XII § 98 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 98 Abs. 2 S. 1 und S. 3;

Gründe:

I