BSG - Urteil vom 26.08.2008
B 8/9b SO 16/07 R
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 1 ; SGB IX § 136 §§ 136 ff ; SGB VI § 43 Abs. 2 ; SGB XII § 2 Abs. 1 § 41 Abs. 2 § 82 Abs. 1 S. 1 § 82 Abs. 1 S. 2 § 97 Abs. 1 §§ 41ff ; SGB12AG NW § 1 ; SGG § 70 Nr. 3 ; SGGAG NW § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 44
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 94/06
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 (27) SO 50/05

Anspruch auf Sozialhilfe, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen, Berücksichtigung des Kindergeldes des volljährigen, außerhalb des Elternhaushaltes lebenden Kindes

BSG, Urteil vom 26.08.2008 - Aktenzeichen B 8/9b SO 16/07 R

DRsp Nr. 2008/20236

Anspruch auf Sozialhilfe, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen, Berücksichtigung des Kindergeldes des volljährigen, außerhalb des Elternhaushaltes lebenden Kindes

1. Lebt der Hilfebedürftige im betreuten Wohnen und übt er eine Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen aus, so ist nicht schon deshalb von einer vollen Erwerbsminderung iS von § 43 Abs. 2 SGB VI auszugehen.2. Als Einkommen des volljährigen, außerhalb des Haushalts lebenden Kindes ist das an ein Elternteil als Kindergeldberechtigten ausgezahlte Kindergeld nur dann zu berücksichtigen, wenn es ihm zeitnah zugewendet wird und ohne eine Weiterleitung die Voraussetzungen für eine Abzweigung des Kindergeldes gem § 74 EStG durch Verwaltungsakt zugunsten des Kindes vorliegen würden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 S. 1 ; SGB IX § 136 §§ 136 ff ; SGB VI § 43 Abs. 2 ; SGB XII § 2 Abs. 1 § 41 Abs. 2 § 82 Abs. 1 S. 1 § 82 Abs. 1 S. 2 § 97 Abs. 1 §§ 41ff ; SGB12AG NW § 1 ; SGG § 70 Nr. 3 ; SGGAG NW § 3 ;

Gründe: