BSG - Urteil vom 09.12.2008
B 8/9b SO 11/07 R
Normen:
SGB IX § 136 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; SGB IX § 136 Abs. 3; SGB IX § 15 Abs. 1 Satz 4; SGB IX § 39; SGB IX § 42 Abs. 2 Nr. 2; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 3; SGB X § 48 Abs. 1 Satz 1; SGB XII § 19; SGB XII § 53; SGB XII § 54; SGB XII § 97;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 241/05
LSG München - L 11 SO 20/06- 27.06.2006,

Anspruch auf Sozialhilfe; Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen als Bestandteil der Eingliederungshilfe

BSG, Urteil vom 09.12.2008 - Aktenzeichen B 8/9b SO 11/07 R

DRsp Nr. 2009/6100

Anspruch auf Sozialhilfe; Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen als Bestandteil der Eingliederungshilfe

Die Rechtslage hat sich mit dem Inkrafttreten des SGB XII nicht in dem Sinne geändert, dass die Kosten für das Mittagessen seit dem 1.1.2005 von den Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen ausgenommen sind. Sie sind vielmehr integraler Bestandteil dieser Leistung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2006 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25. Januar 2006 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2005 abgeändert und der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger die von ihm in der Zeit vom 7. März 2005 bis 27. Juni 2006 in der Förderstätte der R-Werkstätten in E übernommenen Kosten für Mittagessen zu erstatten, soweit diese die im für den Kläger maßgebenden Regelsatz enthaltenen Kosten für Mittagessen übersteigen.

Der Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 136 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; SGB IX § 136 Abs. 3;