SG Berlin - Urteil vom 09.11.2005
S 18 SO 712/05
Normen:
BSHG § 89 ; SGG § 54 ;

Anspruch auf Sozialhilfe, Rückforderung eines durch Bescheid erteilten Darlehens

SG Berlin, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen S 18 SO 712/05

DRsp Nr. 2008/9160

Anspruch auf Sozialhilfe, Rückforderung eines durch Bescheid erteilten Darlehens

Bei § 89 BSHG handelt es sich um eine für den Hilfeempfänger begünstigende Ermächtigungsgrundlage, weil hiernach Leistungen trotz grundsätzlich anzurechnenden Vermögens erbracht werden können. Die Regelung taugt spätestens dann nicht mehr als begünstigende Ermächtigungsgrundlage, wenn sich die Rückforderung nicht gegen den durch das Darlehen begünstigten Hilfeempfänger, sondern gegen seine außerhalb des ehemaligen sozialhilferechtlichen Leistungsverhältnisses stehenden und lediglich als Rückforderungsschuldner herangezogenen Erben richtet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BSHG § 89 ; SGG § 54 ;