LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.12.2009
L 9 SO 5/09
Normen:
SGB XII § 10 Abs. 1; SGB XII § 10 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 27 Abs. 1; SGB XII § 28 Abs. 1; SGB XII § 31 Abs. 1 Nr. 1; SGB XII § 31 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 30.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 55/08

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für ein Fernsehgerät

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen L 9 SO 5/09

DRsp Nr. 2010/4199

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für ein Fernsehgerät

Für ein an herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ist ein Fernsehgerät erforderlich. Es zählt zur Erstausstattung im Sinne des SGB XII. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 30. Januar 2009 dahingehend geändert, dass der Beklagte verurteilt wird, über die Beihilfe für ein Fernsehgerät für den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; die Auferlegung von Mutwillenskosten in Höhe von 150,00 EUR wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren hat der Beklagte zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 10 Abs. 1; SGB XII § 10 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 27 Abs. 1; SGB XII § 28 Abs. 1; SGB XII § 31 Abs. 1 Nr. 1; SGB XII § 31 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die Verurteilung zur Zahlung einer einmaligen Beihilfe zur Beschaffung eines Fernsehers und gegen die Auferlegung von Mutwillenskosten.