LSG Baden-Württemberg, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 6158/09
LSG Baden-Württemberg, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 6158/09
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 958/07
SG Freiburg, vom 23.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 958/07
Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme weiterer Kosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege; Erforderlichkeit der Heranziehung einer besonderen Pflegekraft
BSG, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen B 8 SO 1/11 R
DRsp Nr. 2012/14814
Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme weiterer Kosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege; Erforderlichkeit der Heranziehung einer besonderen Pflegekraft
Die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft ist sozialhilferechtlich erforderlich, wenn eine maßgebliche Pflegebedürftigkeit nach dem SGB 11 vorliegt und die Pflegekasse Pflegesachleistungen durch eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung erbringt.
Nach § 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII sind die angemessenen Kosten zu übernehmen, wenn neben oder anstelle der Pflege nach § 63 S. 1 SGB XII (Übernahme der Pflege durch Nahestehende bzw. im Rahmen der Nachbarschaftshilfe) die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn der zu Pflegende nach § 72SGB XI für die Durchführung der Pflegesachleistungen nach dem SGB XI eine zugelassene Pflegeeinrichtung zwingend einschalten musste. Die für Pflegeleistungen zu zahlende Vergütung richtet sich nach den maßgeblichen Vergütungsvereinbarungen. Diese Bindungswirkung dient der Sicherung einer einheitlichen Vergütung von Pflegesachleistungen gerade vor dem Hintergrund, dass Sozialhilfeträger einen weitergehenden Bedarf der Leistungsempfänger decken müssen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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