LSG Hamburg - Beschluß vom 14.02.2006
L 4 B 406/05 SO ER
Normen:
SGB XII § 13 Abs. 1 S. 3 § 13 Abs. 1 S. 4 § 61 §§ 61ff ; SGG § 86b Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 SO 583/05 ER

Anspruch auf Sozialhilfe, Zumutbarkeit der stationären Unterbringung bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung

LSG Hamburg, Beschluß vom 14.02.2006 - Aktenzeichen L 4 B 406/05 SO ER

DRsp Nr. 2007/20157

Anspruch auf Sozialhilfe, Zumutbarkeit der stationären Unterbringung bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung

1. Die grundrechtsrelevante Frage der Zumutbarkeit der bisherigen Unterbringung bzw des Anspruchs auf eine anderweitige Unterbringung und Versorgung ist bei einem an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidenden Antragsteller auch im einstweiligen Rechtsschutz eingehend zu prüfen. Das Gericht darf sich in einem solchen Fall nicht auf eine summarische Prüfung beschränken. 2. Die weitere stationäre Unterbringung eines Schwerstkranken nach Eintritt einer lebensbedrohlichen Situation ist nicht unzumutbar, wenn das Heim aufgrund des Vorfalls technische Vorkehrungen getroffen hat, welche ausschließen, dass ein gleichartiges Ereignis erneut eintritt. 3. Gegenüber dem Sozialhilfeträger hat ein Kranker, der aufgrund der Schwere seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, sich zu bewegen und dessen Kommunikationsvermögen weitgehend aufgehoben ist, keinen Anspruch auf Ausgleich dieses Mangels durch Bereitstellung einer persönlichen Rund-um-die-Uhr-Betreuung. 4. Ist ein Heim an den öffentlichen Nahverkehr angeschlossen und wird der Anfahrtsweg für Besuche nur unwesentlich verlängert, so ist der Wechsel in ein anderes Heim zumutbar.