Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Im Streit ist die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Kosten eines Umzugs.
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