OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.10.2022
7 A 11104/21.OVG
Normen:
SGB IX § 185 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a);
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 428/20

Anspruch auf staatliche Leistungen zur Errichtung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes für einen schwerbehinderten Geistlichen

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2022 - Aktenzeichen 7 A 11104/21.OVG

DRsp Nr. 2022/15622

Anspruch auf staatliche Leistungen zur Errichtung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes für einen schwerbehinderten Geistlichen

Der Anspruch nach § 185 Abs. 3 Nr. 2a) SGB IX i.V.m. § 26 SchwbAV setzt voraus, dass mit der Leistung ein Arbeitsplatz i.S.d. § 156 Abs. 1 SGB IX eingerichtet wird. Arbeitsplätze auf denen Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften beschäftigt werden, gelten nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX nicht als Arbeitsplatz, so dass dem Arbeitgeber kein Anspruch auf Geldleistung zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Geistliche zusteht.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße vom 10. Juni 2021 wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 185 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach § 185 Abs. 3 Nr. 2a) SGB IX für die behindertengerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes eines schwerbehinderten Geistlichen.