BAG - Urteil vom 10.05.2016
9 AZR 347/15
Normen:
Tabakrahmenkonvention WHO Art. 8 Nr. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 618 Nr. 32
AUR 2016, 260
ArbRB 2016, 161
ArbRB 2016, 297
BAGE 155, 80
BB 2016, 2228
BB 2016, 2298
BGB § 618 Nr. 32
DB 2016, 7
MDR 2016, 1272
NZA 2016, 1134
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 22 vom 10.05.2016
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1792/12
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2439/12

Anspruch auf tabakrauchfreien ArbeitsplatzGesundheitsgefahren durch Tabakrauch am ArbeitsplatzMaßnahmen des Arbeitgebers zum Schutz der nicht rauchenden BeschäftigtenEinschränkungen des Gesundheitsschutzes durch die Art des Betriebes

BAG, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 347/15

DRsp Nr. 2016/9646

Anspruch auf tabakrauchfreien Arbeitsplatz Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch am Arbeitsplatz Maßnahmen des Arbeitgebers zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten Einschränkungen des Gesundheitsschutzes durch die Art des Betriebes

Nach § 5 Abs. 2 ArbStättV hat der Arbeitgeber nicht rauchende Beschäftigte in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr nur insoweit vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen zu schützen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Dies kann dazu führen, dass er nur verpflichtet ist, die Belastung durch Passivrauchen zu minimieren, nicht aber sie gänzlich auszuschließen.

1. Der Gesetzgeber ist bei der Formulierung des § 5 Abs. 1 ArbStättV davon ausgegangen, dass Tabakrauch zwangsläufig die Gesundheit gefährdet. § 5 Abs. 1 ArbStättV resultiert aus der Umsetzung des Art. 8 Abs. 1 der Tabakrahmenkonvention der Weltgesundheitsorganisaton WHO. Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. 2. § 5 Abs. 1 ArbStättV wird jedoch durch § 5 Abs. 2 ArbStättV dahingehend eingeschränkt, dass der Arbeitgeber in Arbeitsbereichen mit Publikumsverkehr Schutzmaßnahmen nur insoweit treffen muss, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.